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   VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12.F   

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VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12.F (https://dejure.org/2013,6694)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2013 - 9 K 4475/12.F (https://dejure.org/2013,6694)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. März 2013 - 9 K 4475/12.F (https://dejure.org/2013,6694)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 1 BBesG, § 38 BBesG, §§ 197 ff BGB, Art 21 Abs 1 EU-GrCh, Art 125a Abs 1 GG
    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die Richterämter R1 und R2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die Richterämter R1 und R2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Dieser aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis abgeleitete Gesichtspunkt besagt im Wesentlichen, dass einerseits der Dienstherr verpflichtet ist, Beamte und Beamtinnen amtsangemessen zu alimentieren, und diese andererseits die Pflicht haben, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen mit der Folge, dass Beamte und Beamtinnen ihnen zustehende finanzielle Ansprüche nicht unter allen Umständen auch für zurückliegende Kalenderjahre geltend machen können (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363; BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 187 = ZBR 2012, 160; BVerfG, B. v. 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - juris Rn. 82 = ZBR 2013, 31).

    Ihr liegt immer die Feststellung zu Grunde, dass der Gesetzgeber es für einen länger zurückliegenden Zeitraum in verfassungswidriger Weise - Verstoß gegen amtsangemessene Alimentierung (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990, a.a.O.; BVerfG, U. v. 14.2.2012, a.a.O.), Verstoß gegen den Gleichheitssatz (BVerfG, B. v. 19.6.2012, a.a.O.) - unterlassen hatte, Regelungen zu erlassen, die ausreichende Leistungsansprüche für Beamten/Beamtinnen begründen.

    Diese Folgerung spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des BVerfG, wonach Einschränkungen des Grundsatzes, dass verfassungswidrige Zustände vollständig rückwirkend geheilt werden müssen, in solchen Fällen nicht naheliegen, in denen die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung stets umstritten war (BVerfG, U. v. 19.6.2012, a. a. O, juris Rn. 81).

    Das BVerfG scheint diese Frage bei beamtenrechtlichen Besoldungsansprüchen allerdings zu verneinen, weil es dem Gesetzgeber im Fall eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der gleichzeitig einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot beinhaltet, zugesteht, die in der Vergangenheit liegenden Ansprüche von Beamten und Beamtinnen unter dem Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung zu begrenzen (vgl. BVerfG, B. v. 19.6.2012, a.a.O. - Familienzuschlag in Lebenspartnerschaften).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Dieser aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis abgeleitete Gesichtspunkt besagt im Wesentlichen, dass einerseits der Dienstherr verpflichtet ist, Beamte und Beamtinnen amtsangemessen zu alimentieren, und diese andererseits die Pflicht haben, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen mit der Folge, dass Beamte und Beamtinnen ihnen zustehende finanzielle Ansprüche nicht unter allen Umständen auch für zurückliegende Kalenderjahre geltend machen können (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363; BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 187 = ZBR 2012, 160; BVerfG, B. v. 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - juris Rn. 82 = ZBR 2013, 31).

    Ihr liegt immer die Feststellung zu Grunde, dass der Gesetzgeber es für einen länger zurückliegenden Zeitraum in verfassungswidriger Weise - Verstoß gegen amtsangemessene Alimentierung (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990, a.a.O.; BVerfG, U. v. 14.2.2012, a.a.O.), Verstoß gegen den Gleichheitssatz (BVerfG, B. v. 19.6.2012, a.a.O.) - unterlassen hatte, Regelungen zu erlassen, die ausreichende Leistungsansprüche für Beamten/Beamtinnen begründen.

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Dieser aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis abgeleitete Gesichtspunkt besagt im Wesentlichen, dass einerseits der Dienstherr verpflichtet ist, Beamte und Beamtinnen amtsangemessen zu alimentieren, und diese andererseits die Pflicht haben, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen mit der Folge, dass Beamte und Beamtinnen ihnen zustehende finanzielle Ansprüche nicht unter allen Umständen auch für zurückliegende Kalenderjahre geltend machen können (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363; BVerfG, U. v. 14.2.2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 187 = ZBR 2012, 160; BVerfG, B. v. 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - juris Rn. 82 = ZBR 2013, 31).

    Ihr liegt immer die Feststellung zu Grunde, dass der Gesetzgeber es für einen länger zurückliegenden Zeitraum in verfassungswidriger Weise - Verstoß gegen amtsangemessene Alimentierung (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990, a.a.O.; BVerfG, U. v. 14.2.2012, a.a.O.), Verstoß gegen den Gleichheitssatz (BVerfG, B. v. 19.6.2012, a.a.O.) - unterlassen hatte, Regelungen zu erlassen, die ausreichende Leistungsansprüche für Beamten/Beamtinnen begründen.

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Das BAG ist dem in seiner Rechtsprechung gefolgt (BAG U. v. 10.11.2011 - 6 AZR 148/09 - NZA 2012, 161, 162 Rn. 13).

    Nur diese Rechtsfolge - die sogenannte "Anpassung nach oben" (vgl. BAG, U. v. 10.11.2011, a.a.O. S. 163 Rn. 19) - verhindert innerhalb des bestehenden Besoldungssystems eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Alters.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 - 1 L 9/12

    Oberverwaltungsgericht hält die Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen auf

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Die Kammer hat sich dem mit Urteil vom 20.8.2012 (9 K 1175/11.F - IÖD 2013, 5) und Urteil vom 28.1.2013 (9 K 2193/12.F) angeschlossen (ebenso im Grundsatz auch OVG LSA U. v. 11.12.2012 - 1 L 9/12 - juris u. 1 L 188/11 - juris).

    Der teilweise gegenteiligen Auffassung des OVG LSA in seinen Urteilen vom 11.12.2012 (a.a.O.) kann die Kammer nicht folgen, da sich der Maßstab für die Herstellung der Gleichbehandlung unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt, wie es in der Judikatur des EuGH nach Art. 267 AEUV in verbindlicher Weise für die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten konkretisiert worden ist.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Die seinerzeitige Bemessung der Besoldung sei mit dem Verbot der Altersdiskriminierung unvereinbar gewesen, wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-298/10) zur RL 2000/78/EG und dem nachfolgenden Urteil des BAG vom 10.11.2011 (VI ZR 148/09) ergebe.

    Folgerichtig hat der EuGH eine mit der Besoldungsordnung A in der hier zu beurteilenden Fassung vergleichbare Regelung des Bundes-Angestelltentarifvertrags als eine unmittelbar an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 2 Abs. 1, 2 Buchst. a RL 2000/78/EG angesehen (EuGH, U. v. 9.9.2011 - Rs. C-297/10 und C 298/10 - NZA 2011, 1100, 1102 Rn. 59 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 21 - "Hennigs" und "Mai").

  • VG Frankfurt/Main, 28.01.2013 - 9 K 2193/12

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Die Kammer hat sich dem mit Urteil vom 20.8.2012 (9 K 1175/11.F - IÖD 2013, 5) und Urteil vom 28.1.2013 (9 K 2193/12.F) angeschlossen (ebenso im Grundsatz auch OVG LSA U. v. 11.12.2012 - 1 L 9/12 - juris u. 1 L 188/11 - juris).

    Insoweit hat die Beklagte für im Verfahren 9 K 2193/12.F mitgeteilt, dass im Jahr 2008 von insgesamt 150.000 Beamtinnen und Beamten des Bundes in der Besoldungsordnung A lediglich 3.557 Beamtinnen und Beamte eine vorgezogene Leistungsstufe erhalten haben.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Dementsprechend hat der EuGH wiederholt anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (EuGH, U. v. 3.10.2006 - Rs. C-17/05 - NZA 2006, 1205, 1206 Rn. 34 = AGG-ES E.I.2 Art. 141 EG Nr. 2 - "Cadman"; 18.6.2009 - Rs. C-88/08 NZA 2009, 891, 893 Rn. 47 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 8 - "Hütter"; 8.9.2011, a.a.O. S. 1103 Rn. 72).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Dementsprechend hat der EuGH wiederholt anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (EuGH, U. v. 3.10.2006 - Rs. C-17/05 - NZA 2006, 1205, 1206 Rn. 34 = AGG-ES E.I.2 Art. 141 EG Nr. 2 - "Cadman"; 18.6.2009 - Rs. C-88/08 NZA 2009, 891, 893 Rn. 47 = AGG-ES E.III.11 Art. 6 RL 2000/78/EG Nr. 8 - "Hütter"; 8.9.2011, a.a.O. S. 1103 Rn. 72).
  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2013 - 9 K 4475/12
    Dies zeigt, dass der Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen kein allgemeines, das wechselseitige Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten gewissermaßen überwölbendes, für jegliche Fallgestaltungen geltendes Prinzip sein kann (wie hier BVerwG, U. v. 17.6.2010 - 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138, Rn. 29; vgl. auch BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 52/09 - NVwZ-RR 2011, 205), sondern ein nur dem Gesetzgeber zur Verfügung stehendes Instrument zwecks adäquater Ausgestaltung des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts in Bezug auf Ansprüche aus zurückliegenden Zeiträumen (a. A. OVG LSA a.a.O.).
  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • VG Halle, 28.09.2011 - 5 A 349/09

    Diskriminierende Besoldung bei gleicher Dienstzeit, aber unterschiedlichen

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 - 1 L 188/11

    Europarechtskonformität der Besoldung nach Dienstaltersstufen auf der Grundlage

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 1175/11

    Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen in der Besoldung für die

  • OVG Sachsen, 23.04.2013 - 2 A 150/12

    Rechtmäßigkeit eines Besoldungssystems von Beamten unter dem Blickwinkel der

    36 Diese Erwägungen sind ohne weiteres auf die Grundgehaltsbemessung im Besoldungsrecht zu übertragen (vgl. ebenso OVG LSA, Urt. v. 11. Dezember 2012 - 1 L 188/11 -, juris Rn. 70; VG Frankfurt/M., Urt. v. 5. März 2013 - 9 K 4475/12.F -, juris Rn. 31 ff. m. w. N.).
  • VG Köln, 27.09.2013 - 9 K 2164/12

    Verstoß der Beschränkung des Familienzuschlags auf Verheiratete gegen die

    vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2013 - 9 K 4475/12.F - juris, zu einem Fall der Altersdiskriminierung mit der weiteren Überlegung, dass das beamtenrechtliche Treueverhältnis ein wechselseitiges sei; die Beklagte als Dienstherrin und Normgeberin habe diskriminierendes Recht unter Verstoß ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Diskriminierungsverbots weitergelten lassen; dass sie die diskriminierende Besoldungsgestaltung zunächst hingenommen habe, die Unvereinbarkeit aber zumindest hätte in Rechnung stellen müssen, verbiete es nach Treu und Glauben, dem diskriminierten Personenkreis nun vorzuhalten, er habe die Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht.
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